Conditions of Use

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FÜR ALLE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN GELTEN AUSNAHMSLOS, AUCH

FÜR KÜNFTIGE GESCHÄFTE, DIE NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN. Geschäftsbedingungen

welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die

zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind im vollen

Umfang unwirksam, gleichgültig, ob, wann und in welcher Form diese dem

Verkäufer zur Kenntnis gebracht wurden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen

Punkten der vorliegenden Bedingungen sind nur für diese wirksam und

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden, ausdrücklichen und schriftlichen

Bestätigung des Verkäufers. Stillschweigen des Verkäufers gegenüber Geschäfts-

und Einkaufsbedingungen des Käufers gilt keineswegs als Zustimmung.

II. Angebot:

Angebote des Verkäufers verstehen sich stets freibleibend, wenn nicht ausdrücklich

die Verbindlichkeit unter Nennung der Bindungsfrist zugesagt ist.

Auch die Angebots- und Verkaufsunterlagen sowie Preislisten, Muster und sonstige

Angaben des Verkäufers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich

als zugesichert schriftlich bestätigt werden. Alle diese Unterlagen verbleiben im

Eigentum des Verkäufers, dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden

und sind auf jederzeitiges Verlangen ohne Verzug zurückzusenden.

III. Vertragsabschluß:

Erteilte Aufträge gelten erst nach Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung

und zwar ausschließlich mit deren Inhalt oder durch die Ausführung

des Auftrages selbst als rechtsverbindlich angenommen.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhaltes bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Käufer ist an seinen Auftrag gebunden. Er

ist jedoch berechtigt, diesen zurückzuziehen, wenn der Verkäufer, ungeachtet

einer schriftlich gesetzten Nachfrist, sich nicht über die Auftragsannahme erklärt.

IV. Vertragsauflösung (Rücktritt, Storno):

Der Verkäufer ist zum Verkaufsrücktritt berechtigt,

a) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers enstanden

sind, so beispielsweise durch Exekutions- oder berechtigte Klagsführung, die

Nichteinlösung eines handelsrechtlichen Wertpapieres und der Käufer auf Begehren

des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung

eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

b) der Käufer mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug

ist, und

c) die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wegen unvorhersehbarer oder vom

Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer

Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe und Verbote, Transport-

und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel, sowie von

Arbeitskonflikten unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zum Vertragsrücktritt,

wenn sie bei Lieferanten eintreten.

Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung aus

obigen Gründen erklärt werden.

Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

eröffnet wird, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne

Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des

Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß

abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung

vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Verkäufer erbrachte

Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht

zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

V. Preise, Preisermittlung, Preisgültigkeit:

Nur schriftlich und ausdrücklich als bindend offerierte Preise sind gültig; andernfalls

bleiben Änderungen für Preise und Rabatte vorbehalten. Im Preis nicht enthalten

sind die Transportversicherung und Mehrwertsteuer.

Bei Säumigkeit, Zahlungseinstellung oder Insolvenz sind gewährte Bonifikationen

hinfällig und der allenfalls nachverrechnete Betrag sofort fällig. Vereinbarte Preise

sind nur unveränderlich, wenn die Lieferung innerhalb der zugesagten oder in

Aussicht genommenen Lieferfrist erfolgt, es sei denn, die Lieferfristüberschreitung

ist auf Verschulden des Verkäufers zurückzuführen.

Bei einem vom Gesamtanbot abweichenden Auftrag oder Teilauflösung des Vertrages

behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Preise entsprechend seiner

Kalkulation abzuändern.

VI. Lieferung:

Lieferfristen in Auftragsbestätigungen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung

zu laufen.

Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten bzw.

verlängerten Frist das Lager des Verkäufers verläßt oder dort versandbereit war

und nur aus einer vom Verkäufer nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt

wurde.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener

Hindernisse, die außerhalb der Einflußsphäre des Verkäufers liegen und zwar

gleichgültig, ob sie in einem Herstellerwerk oder bei einem Unterlieferanten eintreten,

sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere

Streik und Aussperrung (als solche Gründe sind auch anzusehen z. B . Produktionsbetriebsstörungen,

Brandschaden, Strom- und Brennstoffmangel, Verzollungsverzug

und sonstige Hindernisse, die erheblichen Einfluß auf die Auslieferung

des Vertragsgegenstandes haben, sowie andere nach allgemeinen

Rechtsgrundsätzen nicht vom Verkäufer zu vertretende Umstände). Ersatzansprüche,

aus welchem Titel immer, sind bei Überschreitung der Lieferfrist ausgeschlossen.

Die Lieferung erfolgt verpackt und innerhalb Österreichs unversichert.

Für Expreß- und Luftfrachtsendungen werden entsprechende Zuschläge

gesondert in Rechnung gestellt. Falls die Absendung versandbereiter Waren

ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist, oder seitens des Bestellers

nicht gewünscht wird, gehen alle Gefahren der Einlagerung sowie deren Kosten

mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über. Die

vereinbarten Fälligkeiten werden dadurch nicht aufgeschoben.

Sofern keine Beförderungsart vereinbart ist, steht die freie Wahl dem Verkäufer

zu, wobei er keiner Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsart

unterliegt. Ohne abweichende Vereinbarung sind Teillieferungen zulässig und

können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens durch den Käufer ist ausge



I. Allgemeines:

FÜR ALLE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN GELTEN AUSNAHMSLOS, AUCH

FÜR KÜNFTIGE GESCHÄFTE, DIE NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN. Geschäftsbedingungen

welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die

zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind im vollen

Umfang unwirksam, gleichgültig, ob, wann und in welcher Form diese dem

Verkäufer zur Kenntnis gebracht wurden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen

Punkten der vorliegenden Bedingungen sind nur für diese wirksam und

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden, ausdrücklichen und schriftlichen

Bestätigung des Verkäufers. Stillschweigen des Verkäufers gegenüber Geschäfts-

und Einkaufsbedingungen des Käufers gilt keineswegs als Zustimmung.

II. Angebot:

Angebote des Verkäufers verstehen sich stets freibleibend, wenn nicht ausdrücklich

die Verbindlichkeit unter Nennung der Bindungsfrist zugesagt ist.

Auch die Angebots- und Verkaufsunterlagen sowie Preislisten, Muster und sonstige

Angaben des Verkäufers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich

als zugesichert schriftlich bestätigt werden. Alle diese Unterlagen verbleiben im

Eigentum des Verkäufers, dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden

und sind auf jederzeitiges Verlangen ohne Verzug zurückzusenden.

III. Vertragsabschluß:

Erteilte Aufträge gelten erst nach Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung

und zwar ausschließlich mit deren Inhalt oder durch die Ausführung

des Auftrages selbst als rechtsverbindlich angenommen.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhaltes bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Käufer ist an seinen Auftrag gebunden. Er

ist jedoch berechtigt, diesen zurückzuziehen, wenn der Verkäufer, ungeachtet

einer schriftlich gesetzten Nachfrist, sich nicht über die Auftragsannahme erklärt.

IV. Vertragsauflösung (Rücktritt, Storno):

Der Verkäufer ist zum Verkaufsrücktritt berechtigt,

a) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers enstanden

sind, so beispielsweise durch Exekutions- oder berechtigte Klagsführung, die

Nichteinlösung eines handelsrechtlichen Wertpapieres und der Käufer auf Begehren

des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung

eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

b) der Käufer mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug

ist, und

c) die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wegen unvorhersehbarer oder vom

Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer

Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe und Verbote, Transport-

und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel, sowie von

Arbeitskonflikten unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zum Vertragsrücktritt,

wenn sie bei Lieferanten eintreten.

Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung aus

obigen Gründen erklärt werden.

Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

eröffnet wird, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne

Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des

Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß

abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung

vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Verkäufer erbrachte

Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht

zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

V. Preise, Preisermittlung, Preisgültigkeit:

Nur schriftlich und ausdrücklich als bindend offerierte Preise sind gültig; andernfalls

bleiben Änderungen für Preise und Rabatte vorbehalten. Im Preis nicht enthalten

sind die Transportversicherung und Mehrwertsteuer.

Bei Säumigkeit, Zahlungseinstellung oder Insolvenz sind gewährte Bonifikationen

hinfällig und der allenfalls nachverrechnete Betrag sofort fällig. Vereinbarte Preise

sind nur unveränderlich, wenn die Lieferung innerhalb der zugesagten oder in

Aussicht genommenen Lieferfrist erfolgt, es sei denn, die Lieferfristüberschreitung

ist auf Verschulden des Verkäufers zurückzuführen.

Bei einem vom Gesamtanbot abweichenden Auftrag oder Teilauflösung des Vertrages

behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Preise entsprechend seiner

Kalkulation abzuändern.

VI. Lieferung:

Lieferfristen in Auftragsbestätigungen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung

zu laufen.

Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten bzw.

verlängerten Frist das Lager des Verkäufers verläßt oder dort versandbereit war

und nur aus einer vom Verkäufer nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt

wurde.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener

Hindernisse, die außerhalb der Einflußsphäre des Verkäufers liegen und zwar

gleichgültig, ob sie in einem Herstellerwerk oder bei einem Unterlieferanten eintreten,

sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere

Streik und Aussperrung (als solche Gründe sind auch anzusehen z. B . Produktionsbetriebsstörungen,

Brandschaden, Strom- und Brennstoffmangel, Verzollungsverzug

und sonstige Hindernisse, die erheblichen Einfluß auf die Auslieferung

des Vertragsgegenstandes haben, sowie andere nach allgemeinen

Rechtsgrundsätzen nicht vom Verkäufer zu vertretende Umstände). Ersatzansprüche,

aus welchem Titel immer, sind bei Überschreitung der Lieferfrist ausgeschlossen.

Die Lieferung erfolgt verpackt und innerhalb Österreichs unversichert.

Für Expreß- und Luftfrachtsendungen werden entsprechende Zuschläge

gesondert in Rechnung gestellt. Falls die Absendung versandbereiter Waren

ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist, oder seitens des Bestellers

nicht gewünscht wird, gehen alle Gefahren der Einlagerung sowie deren Kosten

mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über. Die

vereinbarten Fälligkeiten werden dadurch nicht aufgeschoben.

Sofern keine Beförderungsart vereinbart ist, steht die freie Wahl dem Verkäufer

zu, wobei er keiner Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsart

unterliegt. Ohne abweichende Vereinbarung sind Teillieferungen zulässig und

können gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens durch den Käufer ist ausgeschlossen
 

Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 60 Tagen

nach ihrer Ausstellung netto ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb

von 10 Tagen gewährt der Verkäufer 3%, innerhalb von 30 Tagen 2% Skonto,

jeweils vom Tag der Ausstellung an berechnet. Wenn die Zahlung durch Scheck

oder Wechsel vereinbart wurde, so erfolgt die Annahme der Schecks oder

Wechsel nur zahlungshalber, alle Bankspesen (Diskontspesen) gehen zu Lasten

des Käufers. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a.

über dem jeweiligen Basiszinssatz, veröffentlicht von der österreichischen Nationalbank,

verrechnet.

Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände (Wechselprozeß,

Exekutionsführung usf.), welche sonst die Kreditwürdigkeit des Bestellers

(Käufers) in Zweifel zu ziehen geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller

Forderungen zur Folge. Sie berechtigen den Verkäufer, noch offenstehende Lieferungen

nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, sowie nach angemessener Nachfrist

vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,

ferner dem Besteller (Käufer) die Weiterveräußerung (Weiterverwendung)

der Ware zu untersagen und die sofortige Übergabe derselben zu begehren.

Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen wegen vom Verkäufer nicht ausdrücklich

und schriftlich anerkannter Gegenansprüche des Bestellers (Käufers) ist nicht

statthaft, auch nicht aus dem Titel der Gewährleistung, ebenso die Aufrechnung

mit Gegenforderungen jedweder Art.

Eine Zahlung durch Überweisung, auch zur Ausnützung eines Skontos, gilt nur

dann als rechtzeitig, wenn sie spätestens am Fälligkeitstag beauftragt wird. Überweisungen

nach dem Fälligkeitstag kommt die Wirkung der Zahlung erst mit widmungsgerechter